Wasserversorgung in der Nebenkostenabrechnung
Kaltwasserkosten sind umlagefähig, müssen aber verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
Was gilt bei Wasserversorgung?
Die Kosten der Wasserversorgung nach § 2 Nr. 2 BetrKV umfassen die Grundgebühren des Wasserversorgers, den Verbrauch (Kaltwasser), die Miete oder das Leasing von Wasserzählern sowie den Betrieb von Druckanlagen, Entkalkungsanlagen und Wasseraufbereitungsanlagen. All diese Positionen darf der Vermieter auf die Mieter umlegen.
Wichtig ist die Eichpflicht der Wasserzähler: Kaltwasserzähler müssen alle sechs Jahre durch geeichte Geräte ersetzt oder neu geeicht werden. Zählerlesungen an einem nicht mehr geeichten Gerät sind rechtlich angreifbar. Der BGH hat in seiner Entscheidung VIII ZR 261/17 bestätigt, dass der Vermieter für ordnungsgemäße Zähler verantwortlich ist.
Pflichtmäßige Legionellenuntersuchungen nach § 14b TrinkwV in Gemeinschaftswasseranlagen (z.B. zentralen Warmwasseranlagen) sind als Betriebskosten umlagefähig, weil sie zum bestimmungsgemäßen Betrieb des Gebäudes gehören. Das gilt für die regelmäßige Beprobung, nicht für einmalige Sanierungsmaßnahmen nach einem Befund.
Nicht umlagefähig sind Reparaturkosten an Wasserleitungen, der einmalige Austausch defekter Wasseruhren sowie Anschlusskosten bei erstmaliger Verlegung. Enthärtungsanlagen: Deren laufende Betriebskosten (Salz, Strom) sind umlagefähig, die Anschaffung der Anlage nicht.
Typische Fehler bei Wasserversorgung
- Reparaturkosten für defekte Leitungen oder Armaturen als Betriebskosten abrechnen
- Austausch abgenutzter oder defekter Wasserzähler als Betriebskosten ansetzen
- Zählerablesung an nicht mehr geeichtem Gerät ohne Hinweis auf den Mieter
- Kosten für einmalige Legionellensanierung (nach positivem Befund) als laufende Betriebskosten abrechnen
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