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Betriebskostenverordnung

Was darf der Vermieter abrechnen?

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) legt abschließend fest, welche Kosten Vermieter auf Mieter umlegen dürfen. Alles außerhalb dieser Liste ist nicht umlagefähig - egal was im Mietvertrag steht.

Umlagefähig

Diese Kosten darf dein Vermieter abrechnen

14 Kostenarten sind nach § 2 BetrKV umlagefähig. Klick auf eine Kategorie für Details zu erlaubten Beträgen, typischen Fehlern und deinen Rechten.

Umlagefähig§ 2 Nr. 1 BetrKV

Grundsteuer

Die Grundsteuer darf vollständig auf Mieter umgelegt werden.

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Umlagefähig§ 2 Nr. 2 BetrKV

Wasserversorgung

Kaltwasserkosten sind umlagefähig, müssen aber verbrauchsabhängig abgerechnet werden.

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Umlagefähig§ 2 Nr. 3 BetrKV

Entwässerung / Abwasser

Abwasser- und Entwässerungskosten können auf Mieter umgelegt werden.

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Umlagefähig§ 2 Nr. 4, 5 BetrKV, HeizkostenV

Heizung & Warmwasser

Heiz- und Warmwasserkosten folgen besonderen Regeln der Heizkostenverordnung.

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Umlagefähig§ 2 Nr. 7 BetrKV

Aufzug

Betriebskosten für Aufzüge dürfen auf alle Mieter umgelegt werden, auch auf Erdgeschossbewohner.

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Umlagefähig§ 2 Nr. 8 BetrKV

Straßenreinigung & Winterdienst

Kommunale Straßenreinigung und Schneeräumung sind umlagefähig.

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Umlagefähig§ 2 Nr. 8 BetrKV

Müllabfuhr

Müllabfuhrgebühren und Müllbeseitigung dürfen vollständig umgelegt werden.

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Umlagefähig§ 2 Nr. 9 BetrKV

Hausreinigung

Kosten für Treppenhaus- und Gemeinschaftsflächenreinigung sind umlagefähig.

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Umlagefähig§ 2 Nr. 10 BetrKV

Gartenpflege

Kosten für die Pflege gemeinschaftlicher Außenanlagen sind umlagefähig.

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Umlagefähig§ 2 Nr. 11 BetrKV

Beleuchtung

Strom für Gemeinschaftsflächen (Treppenhaus, Keller, Hof) ist umlagefähig.

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Umlagefähig§ 2 Nr. 12 BetrKV

Schornsteinreinigung

Kosten des Schornsteinfegers für Reinigung und Abgasmessung sind umlagefähig.

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Umlagefähig§ 2 Nr. 13 BetrKV

Sach- und Haftpflichtversicherungen

Gebäude- und Haftpflichtversicherung dürfen auf Mieter umgelegt werden.

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Umlagefähig§ 2 Nr. 14 BetrKV

Hausmeister

Hausmeisterkosten sind umlagefähig, aber nur für klar abgegrenzte Betriebs- und Pflegeaufgaben.

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Umlagefähig§ 2 Nr. 15 BetrKV, § 556e BGB

Gemeinschaftsantenne / Kabel

Kabelgebühren dürfen seit Juli 2024 nicht mehr pauschal über die Nebenkosten abgerechnet werden.

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