Abrechnung zu spät
Der Vermieter hat die 12-Monats-Frist für die Abrechnung überschritten.
Warum ist das ein Fehler?
Nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Nebenkostenabrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter zuzustellen. Bei einem Abrechnungsjahr von Januar bis Dezember 2025 muss die Abrechnung also spätestens am 31. Dezember 2026 beim Mieter eingegangen sein.
Maßgeblich ist der Zugang beim Mieter, nicht das Absende- oder Erstellungsdatum. Der BGH hat etwa in seiner Entscheidung VIII ZR 107/08 klargestellt, dass der Vermieter die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang trägt. Wenn der Vermieter behauptet, die Abrechnung rechtzeitig abgeschickt zu haben, muss er dies belegen können, etwa durch einen Einschreibebeleg.
Hält der Vermieter die Frist nicht ein, verliert er seinen Anspruch auf Nachzahlungen vollständig (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Der Mieter behält jedoch seinen Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Vorauszahlungen. Das Guthaben bleibt dem Mieter erhalten, auch wenn die Abrechnung verspätet eingeht.
Beispiel aus der Praxis
Der Abrechnungszeitraum war das Jahr 2023. Die Abrechnung geht dem Mieter erst im Februar 2025 zu. Damit ist die Frist überschritten. Der Vermieter kann keine Nachzahlung von 320 Euro mehr verlangen. Ergibt sich hingegen ein Guthaben von 150 Euro zugunsten des Mieters, muss der Vermieter dieses trotz der Fristversäumnis erstatten.
Was du tun kannst
- 1Datum des Zugangs der Abrechnung dokumentieren und den Briefumschlag mit Poststempel aufbewahren
- 2Abrechnungszeitraum und Eingangsdatum gegen die 12-Monats-Frist prüfen
- 3Bei Fristüberschreitung die Nachzahlung unter Berufung auf § 556 Abs. 3 BGB schriftlich ablehnen
- 4Gleichzeitig prüfen, ob ein Guthaben besteht, und dieses beim Vermieter einfordern
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