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§ 556 Abs. 1 BGB

Falsche oder zu lange Abrechnungsperiode

Die Abrechnung bezieht sich auf einen anderen Zeitraum als im Mietvertrag vereinbart.

Warum ist das ein Fehler?

Die Nebenkostenabrechnung muss sich auf den im Mietvertrag vereinbarten Abrechnungszeitraum beziehen. In den meisten Mietverträgen ist das Kalenderjahr vereinbart. Enthält der Mietvertrag keine ausdrückliche Regelung, gilt das Kalenderjahr als gesetzlicher Standard.

Rechnet der Vermieter einen abweichenden Zeitraum ab (z.B. 18 Monate oder zwei Jahre zusammengefasst), ist die Abrechnung formal fehlerhaft. Auch eine Verkürzung des Zeitraums kann problematisch sein, wenn sie zulasten des Mieters geht.

Bei unterjährigem Einzug oder Auszug muss der Vermieter die Kosten anteilig auf den tatsächlichen Bewohnungszeitraum des Mieters herunterrechnen. Der Mieter zahlt nur für die Monate, in denen er die Wohnung bewohnt hat. Fehler bei dieser anteiligen Berechnung (sogenannte Pro-rata-Berechnung) führen häufig zu überhöhten Nachforderungen.

Beispiel aus der Praxis

Im Mietvertrag ist das Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum vereinbart. Der Vermieter legt eine Abrechnung für den Zeitraum Januar 2023 bis Juni 2024 vor, also für 18 Monate. Zulässig wäre nur die Abrechnung für das jeweilige Kalenderjahr.

Was du tun kannst

  1. 1Abrechnungszeitraum in der Abrechnung mit der Vereinbarung im Mietvertrag vergleichen
  2. 2Abweichenden Zeitraum schriftlich beim Vermieter beanstanden
  3. 3Kosten, die außerhalb des vereinbarten Zeitraums angefallen sind, nicht anerkennen
  4. 4Bei anteiligen Abrechnungen nach Ein- oder Auszug die Pro-rata-Berechnung rechnerisch überprüfen

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