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Umlagefähig§ 2 Nr. 7 BetrKV

Aufzug in der Nebenkostenabrechnung

Betriebskosten für Aufzüge dürfen auf alle Mieter umgelegt werden, auch auf Erdgeschossbewohner.

Was gilt bei Aufzug?

Zu den umlagefähigen Aufzugskosten nach § 2 Nr. 7 BetrKV zählen der Betriebsstrom, die laufende Überwachung und Pflege durch einen Wartungsvertrag, die Betriebshaftpflichtversicherung für den Aufzug sowie die regelmäßigen Prüfungen durch einen zugelassenen Sachverständigen (TÜV). Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) müssen Aufzüge in der Regel alle zwei Jahre wiederkehrend geprüft werden; diese Prüfgebühren sind umlagefähig.

Der BGH hat in seiner Entscheidung VIII ZR 103/06 klargestellt, dass Aufzugskosten auf alle Mieter des Gebäudes umgelegt werden dürfen, also auch auf Bewohner des Erdgeschosses, die den Aufzug faktisch nicht nutzen. Voraussetzung ist lediglich, dass der Mietvertrag keine abweichende Regelung enthält.

Nicht umlagefähig sind Reparaturkosten nach einem Defekt, Modernisierungsmaßnahmen (z.B. Nachrüstung von Barrierefreiheit), der Austausch von Aufzugskomponenten sowie Kosten für die Mängelbeseitigung nach einer TÜV-Beanstandung. Diese fallen unter die Instandhaltungspflicht des Vermieters nach § 535 BGB.

Typische Fehler bei Aufzug

  • Reparaturkosten nach Defekt unter Wartungskosten verbuchen
  • Mängelbeseitigungskosten nach TÜV-Beanstandung als Betriebskosten abrechnen
  • Modernisierung oder Teilsanierung des Aufzugs als laufende Betriebskosten ansetzen

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