Hausreinigung in der Nebenkostenabrechnung
Kosten für Treppenhaus- und Gemeinschaftsflächenreinigung sind umlagefähig.
Was gilt bei Hausreinigung?
Die Reinigung von Gemeinschaftsflächen ist nach § 2 Nr. 9 BetrKV umlagefähig. Dazu gehören Treppenhäuser, Flure, Keller, Waschküche, Tiefgarage, Fahrradraum und gemeinschaftlich genutzte Außenbereiche. Erfasst sind auch die Kosten für Reinigungsmittel und -geräte, die ausschließlich für diese Flächen eingesetzt werden.
Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftsflächen (z.B. Mäuse oder Schaben im Keller) ist als Teil der Hausreinigung umlagefähig. Schädlingsbefall in einer einzelnen Mietwohnung hingegen ist nicht Sache der Gemeinschaft; diese Kosten trägt in der Regel der Mieter oder der Vermieter je nach Ursache.
Glasreinigung: Das Putzen der Fenster in Gemeinschaftsbereichen (Treppenhausfenster, Eingangstür) ist umlagefähig. Kosten für die Reinigung von Fenstern in Mietwohnungen selbst sind dagegen nicht über die Betriebskosten abrechenbar.
Führt der Hausmeister Reinigungsarbeiten durch, darf der Vermieter diese Kosten nicht zusätzlich durch eine separate Reinigungsfirma abrechnen. Eine solche Doppelabrechnung ist unzulässig; der Vermieter muss die Aufgaben klar abgrenzen und darf für dieselbe Leistung nur einmal abrechnen.
Typische Fehler bei Hausreinigung
- Doppelabrechnung: Hausmeister reinigt das Treppenhaus und eine Reinigungsfirma wird trotzdem separat abgerechnet
- Reinigung von Räumen, die der Vermieter privat nutzt, in die Gemeinschaftsreinigung einrechnen
- Schädlingsbekämpfung in einzelnen Mietwohnungen als Betriebskosten abrechnen
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