Beleuchtung in der Nebenkostenabrechnung
Strom für Gemeinschaftsflächen (Treppenhaus, Keller, Hof) ist umlagefähig.
Was gilt bei Beleuchtung?
Die Stromkosten für Gemeinschaftsflächen sind nach § 2 Nr. 11 BetrKV umlagefähig. Dazu gehören Treppenhaus, Flure, Keller, Waschküche, Fahrradkeller, Tiefgarage, Hof und Außenbeleuchtung auf dem Grundstück. Auch der Betrieb von Bewegungsmeldern, Zeitschaltuhren und automatischen Beleuchtungssteuerungen in Gemeinschaftsbereichen fällt darunter.
Leuchtmittel (Glühbirnen, LED-Lampen, Leuchtstoffröhren) für Gemeinschaftsflächen sind als laufende Betriebsmittel grundsätzlich über die Hausreinigung oder Betriebskosten abrechenbar, sofern es sich um reguläre Ersatzbeschaffungen handelt. Der Austausch einzelner Leuchtmittel ist Bestandteil des laufenden Betriebs.
Achtung bei LED-Umrüstung: Wenn der Vermieter die gesamte Beleuchtungsanlage auf LED umrüstet, handelt es sich um eine Investitionsmaßnahme. Die Anschaffungskosten sind nicht über die Betriebskosten abrechenbar. Allerdings profitieren Mieter von den niedrigeren laufenden Stromkosten nach der Umrüstung.
Nicht umlagefähig ist der Strom für Räume, die der Vermieter privat oder gewerblich für sich nutzt. Auch der Strom für gemeinschaftliche Waschmaschinen und Trockner darf nicht unter der Beleuchtungsposition versteckt werden; er muss als eigene Position ausgewiesen sein.
Typische Fehler bei Beleuchtung
- Strom für privat oder gewerblich vom Vermieter genutzte Räume in die Gemeinschaftsbeleuchtung einrechnen
- Strom für Gemeinschaftswaschmaschinen unter der Position Beleuchtung verstecken
- Anschaffungskosten für LED-Umrüstung als Betriebskosten abrechnen
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