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Umlagefähig§ 2 Nr. 10 BetrKV

Gartenpflege in der Nebenkostenabrechnung

Kosten für die Pflege gemeinschaftlicher Außenanlagen sind umlagefähig.

Was gilt bei Gartenpflege?

Laufende Pflege- und Unterhaltskosten für gemeinschaftliche Grünanlagen, Außenanlagen und Spielplätze sind nach § 2 Nr. 10 BetrKV umlagefähig. Dazu zählen Rasenmähen, Gehölzschnitt, Unkrautbekämpfung, saisonale Bepflanzung der Beete und Bewässerung. Auch der Betrieb und die Wartung einer Bewässerungsanlage fallen darunter.

Spielplatzwartung: Spielgeräte müssen regelmäßig auf Verkehrssicherheit geprüft werden (DIN EN 1176). Die Kosten für diese Prüfungen und für die laufende Wartung der Geräte sind umlagefähig. Die Anschaffung neuer Spielgeräte oder deren Austausch nach Verschleiß hingegen ist eine Investition des Vermieters und nicht umlagefähig.

Baumpflege ist differenziert zu betrachten: Regelmäßiger Kronenrückschnitt zur Pflege des Baumbestands ist umlagefähig. Die vollständige Fällung eines Baumes ist nach überwiegender Rechtsprechung eine Einzelmaßnahme, die je nach Ursache (Verkehrssicherungspflicht bei Krankheit oder Gefahr) eher dem Instandhaltungsbereich zuzuordnen ist und nicht als laufende Gartenpflegemaßnahme gilt.

Nicht umlagefähig sind die erstmalige Anlage eines Gartens, die Neugestaltung der Außenanlagen (z.B. Neuanlage von Wegen, Terrassenplatten oder Beeten nach einem Umbau) sowie die Anschaffung von Gartengeräten. Diese Kosten sind Investitionen, die der Vermieter selbst trägt.

Typische Fehler bei Gartenpflege

  • Kosten für Neugestaltung oder erstmalige Anlage des Gartens als laufende Betriebskosten abrechnen
  • Anschaffungskosten für neue Spielgeräte als Gartenpflegeleistung verbuchen
  • Baumfällung aus Sicherheitsgründen als Pflegekosten abrechnen

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