Straßenreinigung & Winterdienst in der Nebenkostenabrechnung
Kommunale Straßenreinigung und Schneeräumung sind umlagefähig.
Was gilt bei Straßenreinigung & Winterdienst?
Die Kosten für die öffentliche Straßenreinigung sowie den Winterdienst (Schneeräumung und Streudienst auf öffentlichen Gehwegen) dürfen nach § 2 Nr. 8 BetrKV auf die Mieter umgelegt werden. Bei kommunaler Straßenreinigung ergibt sich der Betrag direkt aus dem Gebührenbescheid der Gemeinde; dieser ist ohne Weiteres umlagefähig.
Auch ein privat beauftragter Winterdienst ist umlagefähig, wenn der Vermieter keinen Mieter zur Übernahme des Winterdienstes verpflichtet hat. Allerdings gilt das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot: Der Vermieter muss darauf achten, Leistungen zu angemessenen Marktpreisen einzukaufen. Der BGH hat in VIII ZR 167/03 bestätigt, dass Vermieter bei überhöhten Pauschalverträgen mit Dienstleistern gegenüber den Mietern haftbar sein können.
Zu beachten ist die räumliche Abgrenzung: Umlagefähig sind nur Kosten für öffentlich gewidmete Flächen (Bürgersteig vor dem Haus) sowie Zuwegungen, die dem gemeinschaftlichen Zugang dienen. Reine Gartenwege und private Grundstücksflächen ohne Verkehrsbezug fallen dagegen eher unter die Gartenpflege.
Typische Fehler bei Straßenreinigung & Winterdienst
- Überhöhte Pauschalvergütung für privaten Winterdienst ohne Marktvergleich abrechnen
- Räumung privater Gartenwege als Straßenreinigung abrechnen
- Kosten für den gesamten Winterdienst, obwohl Mieter vertraglich zur Schneeräumung verpflichtet sind
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