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Umlagefähig§ 2 Nr. 15 BetrKV, § 556e BGB

Gemeinschaftsantenne / Kabel in der Nebenkostenabrechnung

Kabelgebühren dürfen seit Juli 2024 nicht mehr pauschal über die Nebenkosten abgerechnet werden.

Was gilt bei Gemeinschaftsantenne / Kabel?

Mit der Abschaffung des sogenannten Nebenkostenprivilegs für Kabelfernsehen ist zum 1. Juli 2024 eine wichtige Änderung in Kraft getreten. Nach § 556e BGB n.F. dürfen Kabelgebühren aus Sammelverträgen zwischen Vermieter und Kabelnetzbetreiber nicht mehr als Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden. Mieter schließen seitdem eigene individuelle Verträge direkt mit dem Anbieter ihrer Wahl.

Was weiterhin umlagefähig bleibt: Die laufenden Betriebskosten einer hauseigenen Gemeinschaftsantennenanlage (terrestrisch oder SAT) sind weiterhin als Betriebskosten abrechenbar, sofern die Anlage dem Gebäude gehört und im Mietvertrag als umlagefähig vereinbart ist. Das betrifft vor allem ältere Gebäude mit einer gebäudegebundenen SAT-Anlage.

Breitband- und Glasfaserinfrastruktur: Die reine Bereitstellung des Hausanschlusses ans Glasfasernetz durch einen Netzbetreiber kann unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebskosten vereinbart werden. Nicht umlagefähig sind jedoch Internetzugangsgebühren; sie sind keine Betriebskosten im Sinne der BetrKV und dürfen auch nicht als sonstige Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 BetrKV) abgerechnet werden.

Vermieter, die noch nach dem 1. Juli 2024 Kabelgebühren aus einem Sammelvertrag in der Nebenkostenabrechnung ansetzen, handeln rechtswidrig. Mieter können diese Position in der Abrechnung nicht anerkennen und eine Korrektur verlangen.

Typische Fehler bei Gemeinschaftsantenne / Kabel

  • Kabelgebühren aus Sammelvertrag nach dem 1. Juli 2024 weiterhin abrechnen
  • Internetgebühren als Betriebskosten oder sonstige Betriebskosten abrechnen
  • Gebäudeeigene SAT-Anlage und externen Kabelnetzvertrag gleichzeitig abrechnen

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