Sach- und Haftpflichtversicherungen in der Nebenkostenabrechnung
Gebäude- und Haftpflichtversicherung dürfen auf Mieter umgelegt werden.
Was gilt bei Sach- und Haftpflichtversicherungen?
Versicherungsprämien für das Gebäude sind nach § 2 Nr. 13 BetrKV umlagefähig. Dazu zählen die Wohngebäudeversicherung (Feuer, Sturm, Leitungswasser, Hagel), die Haftpflichtversicherung für das Grundstück und Gebäude sowie die Glasversicherung für Gemeinschaftsflächen. Versichert ist jeweils das Gebäude als solches, nicht das persönliche Eigentum der Mieter.
Prämienerhöhungen muss der Vermieter nicht vorab ankündigen; Mieter zahlen die tatsächlich angefallenen Kosten des Abrechnungsjahres. Der BGH hat in VIII ZR 208/12 klargestellt, dass die Versicherungsart und der Umfang des Schutzes dem Vermieter obliegt; Mieter können jedoch sehr deutliche Prämiensprünge auf das Wirtschaftlichkeitsgebot hin überprüfen.
Elementarschadenversicherungen (Schutz vor Überschwemmung, Erdrutsch, Starkregen) sind umlagefähig, sofern sie als Betriebskosten vereinbart sind oder unter die Sammelposition des § 2 Nr. 17 BetrKV (sonstige Betriebskosten) fallen und im Mietvertrag ausdrücklich aufgeführt werden.
Nicht umlagefähig sind die Mietausfallversicherung (schützt ausschließlich das wirtschaftliche Interesse des Vermieters), Rechtsschutzversicherungen, die Vermögensschadenhaftpflicht des Hausverwaltungsunternehmens sowie Versicherungen, die lediglich im Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit stehen.
Typische Fehler bei Sach- und Haftpflichtversicherungen
- Mietausfallversicherung als Betriebskosten abrechnen
- Rechtsschutzversicherung des Vermieters in die Versicherungskosten einrechnen
- Vermögensschadenhaftpflicht des Hausverwalters als Gebäudeversicherung ausweisen
- Elementarschadenversicherung abrechnen, ohne sie im Mietvertrag als umlagefähig vereinbart zu haben
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