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Umlagefähig§ 2 Nr. 1 BetrKV

Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung

Die Grundsteuer darf vollständig auf Mieter umgelegt werden.

Was gilt bei Grundsteuer?

Die Grundsteuer gehört zu den klassischen umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 Nr. 1 BetrKV. Vermieter dürfen den gesamten vom Finanzamt festgesetzten Betrag anteilig auf die Mieter umlegen. Grundlage ist stets der aktuelle Grundsteuerbescheid, nicht eine Schätzung.

Mit der Grundsteuerreform gelten ab dem 1. Januar 2025 bundesweit neue Bescheide, die auf Basis der reformierten Bewertung nach dem Grundsteuer-Reformgesetz berechnet wurden. In vielen Gemeinden haben sich die Beträge erheblich verändert. Mieter sollten deshalb die Grundsteuerposition in der Abrechnung 2025 besonders sorgfältig mit dem tatsächlichen Bescheid vergleichen.

Bei gemischt genutzten Gebäuden, in denen sich sowohl Wohn- als auch Gewerbeflächen befinden, darf der Vermieter nur den auf die Wohnnutzung entfallenden Anteil der Grundsteuer auf die Wohnungsmieter umlegen. Ein häufiger Fehler ist die Abrechnung der gesamten Grundsteuer, obwohl im Erdgeschoss ein Ladenlokal betrieben wird.

Die Umlage erfolgt in aller Regel nach dem Verhältnis der Wohnfläche. Maßgeblich ist der im Mietvertrag vereinbarte Verteilerschlüssel. Nur die tatsächlich an die Gemeinde gezahlte Grundsteuer darf abgerechnet werden.

Typische Fehler bei Grundsteuer

  • Höheren Betrag abrechnen als im Grundsteuerbescheid ausgewiesen
  • Gewerbeanteil der Grundsteuer anteilig auf Wohnungsmieter umlegen
  • Falschen Verteilerschlüssel verwenden (z.B. nach Personenzahl statt Wohnfläche, ohne entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag)
  • Vorläufige Schätzungen statt tatsächlich gezahlter Steuer ansetzen

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