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Umlagefähig§ 2 Nr. 8 BetrKV

Müllabfuhr in der Nebenkostenabrechnung

Müllabfuhrgebühren und Müllbeseitigung dürfen vollständig umgelegt werden.

Was gilt bei Müllabfuhr?

Die kommunalen Müllabfuhrgebühren gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 Nr. 8 BetrKV. Umlagefähig sind die Grundgebühren und Leerungsgebühren für alle im Haus aufgestellten Abfallbehälter: Restmüll, Biotonne, Papiertonne und Sperrmüllabonnement. Ebenfalls umlagefähig sind Kosten für Müllschlucker, Müllpressen und die Reinigung des Müllplatzes.

Nicht umlagefähig sind Sonderentsorgungen, die der Vermieter selbst verursacht hat, etwa die Entsorgung von Möbeln und Gerümpel aus einer leer stehenden Wohnung nach einem Mieterwechsel. Diese Kosten entstehen außerhalb des regulären Mietbetriebs und trägt der Vermieter selbst.

Der sogenannte Gelbe Sack oder die Gelbe Tonne für Verpackungsabfälle wird vom dualen System (Grüner Punkt) kostenfrei bereitgestellt und abgeholt. Für diesen Behälter entstehen dem Vermieter keine Kosten, die er weitergeben dürfte. Sollte der Vermieter trotzdem einen entsprechenden Posten ansetzen, ist dieser nicht umlagefähig.

Erzielt der Vermieter durch ein Behältergrößen-Anpassungskonzept oder ein Mengenrabattsystem Ersparnisse bei den Müllgebühren, müssen diese Ersparnisse grundsätzlich an die Mieter weitergegeben werden. Der Vermieter darf das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht zu Lasten der Mieter aushebeln.

Typische Fehler bei Müllabfuhr

  • Entsorgungskosten für Sperrmüll aus Leerstandswohnungen oder nach Mieterwechsel abrechnen
  • Kosten für den Gelben Sack als Betriebskosten ansetzen
  • Überhöhte Behälterkapazitäten anmieten und volle Kosten weitergeben, ohne günstigere Alternativen zu prüfen

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