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Umlagefähig§ 2 Nr. 12 BetrKV

Schornsteinreinigung in der Nebenkostenabrechnung

Kosten des Schornsteinfegers für Reinigung und Abgasmessung sind umlagefähig.

Was gilt bei Schornsteinreinigung?

Die regelmäßigen Kosten für den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie für Schornsteinfegerbetriebe nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) gehören nach § 2 Nr. 12 BetrKV zu den umlagefähigen Betriebskosten. Konkret umfasst das Kehren von Schornsteinen und Lüftungsanlagen, die Überprüfung der Feuerstätten, die Abgasmessung nach der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) sowie die Ausstellung des Mess- und Überprüfungsprotokolls.

Die Häufigkeit der Pflichtleistungen richtet sich nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und hängt von der Feuerungsart ab. Bei Gasthermen mit raumluftunabhängiger Verbrennung sind in der Regel jährliche Abgasuntersuchungen vorgeschrieben; diese Kosten sind umlagefähig. Die Prüffrequenz hat der Schornsteinfeger im Kehrbuch festgelegt.

Nicht umlagefähig sind Kosten für die Reparatur oder Ausmauerung des Schornsteins, für die Beseitigung von Baufälligkeiten oder Schäden sowie für außerplanmäßige Sonderuntersuchungen nach einer behördlichen Beanstandung. Wenn der Schornsteinfeger bei der regulären Inspektion einen Mangel feststellt und der Vermieter diesen beheben lassen muss, sind die Folgekosten Instandhaltungskosten und nicht umlagefähig.

Typische Fehler bei Schornsteinreinigung

  • Reparatur- oder Ausmauerungskosten am Schornstein als Betriebskosten ansetzen
  • Kosten für Mängelbeseitigung nach Schornsteinfeger-Beanstandung als Kehrgebühren ausgeben
  • Außerplanmäßige Sonderüberprüfungen nach behördlicher Anordnung als laufende Betriebskosten abrechnen

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