Fehler bei Heizkosten
Der verbrauchsunabhängige Anteil übersteigt 70 Prozent oder die Heizkostenerfassung fehlt.
Warum ist das ein Fehler?
Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) schreibt für alle Gebäude mit zentraler Heizanlage und mehr als zwei Wohneinheiten grundsätzlich vor, dass mindestens 50 Prozent und höchstens 70 Prozent der gesamten Heizkosten verbrauchsabhängig auf die einzelnen Wohneinheiten verteilt werden müssen. Der verbleibende Anteil von 30 bis 50 Prozent darf nach Wohnfläche aufgeteilt werden. Von dieser Regel darf nicht abgewichen werden.
Ein häufiger Fehler: Der Vermieter verteilt 80 Prozent oder sogar 100 Prozent der Heizkosten nach Wohnfläche, ohne verbrauchsabhängige Erfassung. Das ist ein klarer Verstoß gegen § 7 HeizkostenV. Ebenso fehlerhaft ist es, wenn zwar Zähler vorhanden sind, aber deren Ablesedaten nicht in die Abrechnung einfließen.
Wenn in einzelnen Wohnungen keine funktionsfähige Verbrauchserfassung vorhanden ist, berechtigt das den betroffenen Mieter zur Kürzung seines Heizkostenanteils um 15 Prozent (§ 12 HeizkostenV).
Beispiel aus der Praxis
Der Vermieter teilt 80 Prozent der Heizkosten nach Wohnfläche auf und nur 20 Prozent nach Verbrauch. Damit liegt der verbrauchsunabhängige Anteil weit über dem zulässigen Maximum von 70 Prozent. Jeder Mieter darf den auf ihn entfallenden Heizkostenanteil um 15 Prozent kürzen.
Was du tun kannst
- 1Verhältnis von Verbrauchsanteil zu Flächenanteil in der Heizkostenabrechnung prüfen
- 2Sicherstellen, dass der verbrauchsabhängige Anteil mindestens 50 Prozent beträgt
- 3Das Kürzungsrecht von 15 Prozent geltend machen, wenn der Verstoß eindeutig ist
- 4Fehlende oder nicht funktionierende Heizkostenerfassung schriftlich beim Vermieter rügen
- 5Prüfen, ob Warmwasserkosten separat ausgewiesen sind
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