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§ 556a BGB

Falscher Verteilerschlüssel

Die Wohnfläche stimmt nicht oder der Schlüssel wurde ohne Einverständnis des Mieters geändert.

Warum ist das ein Fehler?

Betriebskosten müssen nach einem vereinbarten oder gesetzlichen Schlüssel auf die Mieter verteilt werden. Es gibt vier gängige Schlüsselarten: Wohnfläche (am häufigsten und gesetzlicher Standard), Verbrauch (z.B. bei Wasser mit Einzelzählern), Personenzahl und Miteigentumsanteile (bei Wohnungseigentum). Werden abweichende SChlüssel vereinbrt, so erfolgt dies in der Regel im Mietvertrag.

Wenn kein Schlüssel vereinbart wurde, gilt nach § 556a Abs. 1 BGB die Wohnfläche als gesetzlicher Standard. Ein Wechsel des Verteilerschlüssels durch den Vermieter ist nach § 556a Abs. 2 BGB nur aus sachlichem Grund und nur für zukünftige Abrechnungsperioden zulässig. Einseitige Änderungen rückwirkend oder ohne sachlichen Grund sind unwirksam.

Ein besonders häufiger Fehler betrifft die Gesamtwohnfläche: Wenn der Vermieter eine zu niedrige Gesamtfläche ansetzt oder Leerstands- oder Gewerbeflächen nicht korrekt berücksichtigt, erhöht sich der prozentuale Anteil jedes einzelnen Mieters. Der Mieter zahlt dann mehr, als ihm rechnerisch zukommt. Auch falsche Quadratmeterangaben für die eigene Wohnung führen zu einer fehlerhaften Abrechnung.

Beispiel aus der Praxis

Im Mietvertrag ist Wohnfläche als Verteilerschlüssel vereinbart. Der Vermieter rechnet plötzlich nach Personenzahl ab, ohne Ankündigung und ohne neue vertragliche Vereinbarung. Für einen 2-Personen-Haushalt steigt der Anteil dadurch überproportional an.

Was du tun kannst

  1. 1Mietvertrag auf den vereinbarten Verteilerschlüssel prüfen
  2. 2Gesamtwohnfläche des Gebäudes beim Vermieter schriftlich anfragen und mit eigener Flächenangabe abgleichen
  3. 3Abweichungen vom vereinbarten Schlüssel schriftlich beim Vermieter beanstanden
  4. 4Widerspruch einlegen, wenn der Schlüssel eigenmächtig geändert wurde

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